Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss wurde am 7. September 2020 (p. 23) mit einem Nichteintretensentscheid erledigt. Am 29. Januar 2021 fand im Abänderungsverfahren die Einigungsverhandlung statt. Der Kläger blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und wurde durch seine Rechtsanwältin vertreten. Die Vergleichsverhandlungen führten zum Abschluss einer Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt zugunsten des Klägers. Die Parteien kamen überein, dass der in der Ehescheidungskonvention vom 17. Februar bzw. 24. Februar 2010 vereinbarte Unterhaltsbeitrag nicht abgeändert wird und ungeschmälert weitergilt.