2. Am 27. August 2020 belangte der Kläger (vertreten durch die Beschwerdeführerin) die Beklagte beim Regionalgericht Oberland auf Abänderung des Ehescheidungsentscheides. Zusätzlich zum Herabsetzungsbegehren betreffend Kinderunterhalt (Rechtsbegehren 1) stellte er ein Feststellungsbegehren betreffend Wegfall des Ehegattenunterhaltsbeitrages (Rechtsbegehren 2; p. 3). 2 Mit gleicher Post reichte er ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss evtl. unentgeltliche Rechtspflege ein.