Ein streitiges Scheidungs- oder Abänderungsverfahren ist mit einem Genehmigungsentscheid und nicht mit einem Abschreibungsbeschluss zu erledigen (E. 10). Allfällige Rechtsverzögerungen bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - bzw. eine Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung - begründen keinen unabhängigen und selbständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 14 ff). Erwägungen: