Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 127 (Genehmigung) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 21 128 (Beschwerde Abweisung uR) Fax +41 31 634 50 53 ZK 21 129 (uR Gesuch Kläger) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. April 2021 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberge- richtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin B.________ vertreten durch Rechtsanwältin A.________ Kläger/Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beklagte/Beschwerdegegnerin/Gegenpartei im Hauptverfahren Gegenstand Abänderung Ehescheidungsentscheid (Abschreibung) unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. Februar 2021 (CIV 20 2158) Regeste: Abschreibung eines streitigen Abänderungsverfahrens nach Vergleich Verzögerte Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege Ein streitiges Scheidungs- oder Abänderungsverfahren ist mit einem Genehmigungsent- scheid und nicht mit einem Abschreibungsbeschluss zu erledigen (E. 10). Allfällige Rechtsverzögerungen bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - bzw. eine Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung - begründen keinen unabhängigen und selbständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 14 ff). Erwägungen: 1. Der Kläger und die Beklagte waren früher verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 2010 geschieden. Der gemeinsame Sohn E.________ steht seither unter der Obhut der Mutter. Im Rahmen einer Scheidungskonvention vereinbarten die Parteien Kinder- und Ehegattenunterhalt. Am 31. Januar 2019 wurde der Kläger ein zweites Mal Vater. Mit Vereinbarung vom 23. Juni 2020 (Klagebeilage [KB] 4) anerkannte er vor dem Regionalge- richt Berner Jura-Seeland, Vater des Knaben F.________ zu sein. Ferner ver- pflichtete er sich, ab Juli 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 620.00 für F.________ zu bezahlen. In Ziffer 7 der Vereinbarung ist im Anschluss an die Referenzeinkommen folgendes festgehalten: Ebenfalls berücksichtigt in der Berechnung ist von Februar 2019 bis und mit Juni 2020 ein von B.________ zu Gunsten seines erstgeborenen Sohnes E.________ gemäss Scheidungsurteil noch zu bezahlender Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 997.00 (recte CHF 797.00). B.________ ist gehalten, den Unterhalt für E.________ gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot von minderjährigen Kindern ab Juli 2020 gerichtlich abändern zu lassen. In der vorliegenden Berechnung wurde zu Gunsten von E.________ ab Juli 2020 noch ein Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 620.00 und ab Januar 2021 von CHF 795.00 berücksichtigt. (Hervorhebungen durch die Kammer) Die Vereinbarung wurde am 23. Juni 2020 vom Regionalgericht Berner Jura- Seeland gerichtlich genehmigt. 2. Am 27. August 2020 belangte der Kläger (vertreten durch die Beschwerdefüh- rerin) die Beklagte beim Regionalgericht Oberland auf Abänderung des Ehe- scheidungsentscheides. Zusätzlich zum Herabsetzungsbegehren betreffend Kinderunterhalt (Rechtsbegehren 1) stellte er ein Feststellungsbegehren be- treffend Wegfall des Ehegattenunterhaltsbeitrages (Rechtsbegehren 2; p. 3). 2 Mit gleicher Post reichte er ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss evtl. un- entgeltliche Rechtspflege ein. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss wurde am 7. September 2020 (p. 23) mit einem Nichteintretensentscheid erledigt. Am 29. Januar 2021 fand im Abänderungsverfahren die Einigungsverhandlung statt. Der Kläger blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und wurde durch seine Rechtsanwältin vertre- ten. Die Vergleichsverhandlungen führten zum Abschluss einer Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt zugunsten des Klägers. Die Parteien kamen überein, dass der in der Ehescheidungskonvention vom 17. Februar bzw. 24. Febru- ar 2010 vereinbarte Unterhaltsbeitrag nicht abgeändert wird und ungeschmä- lert weitergilt. Die Beklagte war auf gerichtlichen Vorschlag hin aber einver- standen, dass für die Monate September bis Dezember 2020 ein reduziertes Kinderaliment von CHF 620.00 geschuldet sein soll. Die Vorinstanz stellte daraufhin in Aussicht, sie werde über das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden, sobald die Vereinbarung definitiv zustande gekommen sei. Dem Kläger wurde Frist gesetzt, sich zur materiellen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs zu äussern. Am 3. Febru- ar 2021 schloss der Kläger auf Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren und hielt am Gesuch fest. 3. Mit Verfügung / Entscheid vom 16. Februar 2021 nahm und gab die Vorinstanz u.a. Kenntnis, dass die Parteien am 29. Januar 2021 einen Vergleich mit Wi- derrufsvorbehalt zugunsten des Klägers abgeschlossen haben (Ziff. 1), ge- nehmigte den gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 2021 (Ziff. 5), wies mit kurzer Begründung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ab (Ziff. 6), schrieb das Abänderungsverfahren infolge Vergleiches ab (Ziff. 7) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 8 bis 11). 4. Dagegen erhoben der Kläger und seine Anwältin (in eigenem Namen) am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie bean- tragen die Aufhebung der Ziffern 1, 5, 6, 7, 8 und 9 des angefochtenen Ent- scheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstin- stanzliche Verfahren. Ferner wird um Feststellung ersucht, dass der Kläger der Beklagten zufolge Neuverheiratung keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde. Schliesslich wird die Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten unter Berück- sichtigung des dem Kläger zu gewährenden Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. 5. Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Abschreibung des Abänderungsverfahrens (ZK 21 127) und die zu Unrecht erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge des Klägers (ZK 21 128). Nicht angefochten wird hingegen der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung. An die Vereinbarung fühle sich der Kläger nach wie vor gebunden. 3 Zur Begründung wird geltend gemacht, bei der abgeschlossenen Vereinbarung handle es sich lediglich um eine Teil-Konvention. Diese sei nicht genehmi- gungsfähig, weil nicht alle Rechtsbegehren des Klägers behandelt worden sei- en. Namentlich betreffend Ehegattenunterhalt hätte das Verfahren weiterge- führt werden müssen, da diesbezüglich weder eine Vereinbarung noch ein Entscheid vorliege. Auf Grund der blossen Teil-Vereinbarung habe folglich auch keine Abschreibung ergehen dürfen. Überdies müssten die Parteien vor einem Genehmigungsentscheid gemäss Art. 279 ZPO angehört werden, was nicht geschehen sei. Schliesslich dürfe das Abänderungsverfahren nicht abge- schrieben werden, bevor nicht über die unentgeltliche Rechtspflege des Klä- gers entschieden worden sei. 6. Die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtpflege halten die Be- schwerdeführer schon deshalb für unzulässig, weil die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid und nicht vorab in einer gesonderten Verfügung entschieden habe. Das Fairnessgebot verlange - so die Beschwerdeführenden - dass ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung beurteilt werde, bevor der Gesuch- steller weitere, in erheblichem Masse kostenverursachende prozessuale Schritte unternehme. Ferner wird die Aussichtslosigkeit des Abänderungsverfahrens bestritten. Der Kläger sei vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland angehalten worden, den Unterhaltsbeitrag von E.________ herabsetzen zu lassen. Unter diesen Um- ständen sei die Nicht-Aussichtslosigkeit "quasi bereits gerichtlich festgestellt". Die Geburt von F.________ begründe sodann eine wesentliche und dauerhaf- te Veränderung der Verhältnisse, weil im Hinblick auf das ursprüngliche Ehe- scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen dem Haushalt der Mutter (und des Sohnes E.________) und dem Kläger eingetreten sei. Bei einer solchen Ausgangslage könne ein Abänderungsverfahren nicht aussicht- los sein. Schliesslich halten die Beschwerdeführer auch das Rechtsbegehren 2 nicht für aussichtlos. Die Aufhebung des Ehegattenunterhalts sei nicht verein- bart worden. Gestützt auf die Scheidungskonvention sei der Kläger deshalb all- fälligen weiteren Rechtsöffnungsverfahren ausgesetzt. Er habe somit ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet sei. 7. Die Vorinstanz und die Beklagte schlossen am 15. bzw. 18. März 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurde den Verfahrensbeteiligten das recht- liche Gehör gewährt. Ausser dem Einreichen von Kostennoten erfolgte keine Reaktion. 4 8. Die Anwältin des Klägers (Beschwerdeführerin) geht davon aus, sie könne in eigenem Namen Beschwerde führen, da ihr eine amtliche Entschädigung ver- weigert worden sei. Das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung steht der vertretenen Partei und nicht dem Rechtsbeistand zu. Demzufolge ist ein Beschwerderecht des Rechtsbeistandes gegen die eine unentgeltliche Verbeiständung ganz oder teilweise verweigernde Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Rechtsbeistand soll allenfalls dann beschwerdelegitimiert sein, wenn seine Einsetzung aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert worden ist (BÜHLER, Berner Kommentar zur ZPO, N. 11 und 12 zu Art. 121 ZPO). Hier wurde jedoch nicht die Einsetzung der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin verweigert, sondern das Gesuch als Ganzes abgewiesen. Strittig ist deshalb zunächst nur, ob dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann oder nicht. Nach dem Gesagten ist der Rechtsbeistand davon nicht unmittelbar betroffen. Das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird vielmehr erst im Falle einer verweigerten Einsetzung oder im Zusammenhang mit der Festsetzung der amtlichen Entschädigung - die der Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege nachgelagert ist - tan- giert. Die Rechtsanwältin des Klägers ist deshalb in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in ihren eigenen Rechten betroffen und da- mit auch nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre diesbezügliche Beschwerde ist - kostenfällig - nicht einzutreten. 9. Der Kläger räumt in seiner Beschwerde ausdrücklich ein, dass er sich an die am 29. Januar 2021 abgeschlossene Vereinbarung gebunden fühle und diese inhaltlich nicht bemängle (p. 199). Er hat deshalb kein rechtliches oder prakti- sches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ziffer 1, welche inhalt- lich korrekt und rein deklaratorisch den Abschluss der Vereinbarung festhält. Darauf ist nicht einzutreten. 10. Für streitige Abänderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Schei- dungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Die Vereinbarung von Ehegatten über die Scheidungsfolgen stellt eine beson- dere Art gerichtlicher Vergleiche dar. Das Gericht hat die Vereinbarung zu ge- nehmigen (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn sie vom Gericht genehmigt wurde. Das Scheidungsverfahren wird beim Vorlie- gen einer Vereinbarung zudem nicht durch Abschreibungsbeschluss erledigt, sondern durch den Scheidungsentscheid (KILLIAS, Berner Kommentar zur ZPO, N. 18 zu Art. 241 ZPO). 5 Sinngemäss wird das vorliegende Abänderungsverfahren deshalb durch den Genehmigungsentscheid (Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides) abgeschlos- sen, welcher gleichzeitig das Anfechtungsobjekt bildet und einer Berufung oder Beschwerde zugänglich ist (KILLIAS, a.a.O., N. 53 zu Art. 241 ZPO). Beim vor- liegend behaupteten Streitwert von CHF 5'250.00 (p. 199) kommt nur die Be- schwerde in Frage. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 ZPO (Ziff. 7) als entbehrlich. Ein entsprechender Abschreibungsbe- schluss könnte im Übrigen - abgesehen vom Kostenpunkt - weder mit Be- schwerde noch mit Berufung angefochten werden (KRIECH, DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2016, N. 17 und 18 zu Art. 241 ZPO; GASSER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 241 ZPO). Die Eingabe des Klägers wird nach dem Gesagten zum einen als Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (ZK 20 127) und zum anderen als Be- schwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 20 128) an die Hand genommen. Gleichzeitig wird über das oberinstanz- lich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers zu befinden sein (ZK 21 129). Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (ZK 21 127) 11. Der Kläger rügt sinngemäss, der Genehmigungsentscheid sei unvollständig, weil die zugrundeliegende Vereinbarung das Frauenaliment nicht geregelt ha- be. Aus diesem Grund hätte das Verfahren nicht erledigt werden dürfen, son- dern fortgesetzt werden müssen. 12. Es war zu keinem Zeitpunkt streitig, dass der Ehegattenunterhalt aufgrund der Wiederverheiratung der Beklagten im Jahre 2017 von Gesetzes wegen erlo- schen ist (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Ein aktuelles Feststellungsinteresse an Rechtsbegehren 2 ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. Nach anerkannter Formel wird ein Feststellungsinteresse nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und diese Unsicherheit nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann (GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 2 zu Art. 88 ZPO). Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben besteht nicht die geringste Unsicherheit am Erlöschen der Unterhaltspflicht und somit auch kein Interesse an einem entsprechenden Feststellungsbegehren. Schon der Blick auf die Marginalie von Art. 129 ZGB (Abänderung durch Urteil) verglichen mit Art. 130 ZGB (Erlöschen von Gesetzes wegen) zeigt, dass die Wiederverheiratung keinen Abänderungsgrund darstellt, den man in einem Verfahren (mit Urteil) erstreiten könnte, sondern einen gesetzlichen Erlöschungsgrund. Kommt hinzu, dass die Tatsache der Wiederverheiratung zu keiner Zeit in Frage gestellt wurde. 6 Weder die Vereinbarung noch der Genehmigungsbeschluss sind deshalb fehlerhaft oder unvollständig - selbst wenn es ex post betrachtet vielleicht nicht geschadet hätte, in der Vereinbarung festzuhalten, dass der Ehegattenunterhalt zufolge Wiederverheiratung am 25. August 2017 weggefallen ist. 13. Der Kläger hätte im Übrigen die Weiterführung des Verfahrens ohne weiteres vor der "Abschreibung" geltend machen können und müssen. Er hat aber we- der in seiner Eingabe vom 3. Februar 2021 (Ausführungen zur Frage der [Nicht]Aussichtslosigkeit des Verfahrens, p. 153 ff.) noch in seiner Eingabe vom 5. Februar 2021 (Verzicht auf Rücktritt von der Vereinbarung. p. 167) ver- langt, dass das Verfahren betreffend Rechtsbegehren 2 weiterzuführen sei, obwohl die Absicht der Vorinstanz, das Verfahren ohne entsprechende Rege- lung zu beenden, klar erkennbar gewesen ist. Der Kläger verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn er ein entsprechendes Rechtsbegehren erst im Rechtsmittelverfahren stellt. Da - wie bereits erörtert - das Abänderungsverfahren sinngemäss den Be- stimmungen des Scheidungsklageverfahrens folgt (Art. 284 Abs. 3 ZPO), be- stand auch kein Anspruch des Klägers auf vorgängige Anhörung und die wört- liche Wiedergabe des Inhalts der Vereinbarung im Genehmigungs- und Ab- schreibungsbeschluss ist entbehrlich. Es genügt, wenn die Vereinbarung dem Entscheid beigefügt wird. Die Rügen des Klägers gegen den Genehmigungsbeschluss sind allesamt unbegründet. Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 21 128) 14. Der Kläger und die Beschwerdeführerin stören sich zunächst daran, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endent- scheid und nicht vorab getroffen worden ist. 15. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (Urteil des BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; vgl. auch Urteil des BGer 4A_182/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1). Ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich nur dann im Sach(end)entscheid zulässig, wenn der Sachentscheid ausschliesslich auf 7 Grundlage eines einfachen Schriftenwechsels gefällt wird (BÜHLER, Berner Kommentar zur ZPO, N. 258 zu Art. 117 ZPO). Davon ist hier in der Tat nicht auszugehen. 16. Es trifft deshalb zu, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid (zu) lange zugewartet hat. Überdies war es entbehrlich, die Rechtsvertreterin aufzufordern, die fehlende Aussichtslosigkeit nochmals zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese Pflichtwidrigkeit aber nicht dazu, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres zu gewähren wäre. Allfällige Rechtsverzögerungen bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können zwar als Verletzungen des Rechts auf Vorausbeurteilung sanktioniert werden (z.B. Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde), begründen aber, selbst wo sie gegen das verfassungsmässige Rechtsverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen, keinen von den anderen Anspruchsvoraussetzungen (Aussichtslosigkeit, Mittellosigkeit etc.) unabhängigen und selbständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates. Weder Rechtsverzögerung noch anderweitig Pflichtverletzungen des Rechtspflegerichters führen mit anderen Worten automatisch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist stets nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu gewähren (BÜHLER, a.a.O., N. 56a zu Art. 119 ZPO; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 930). 17. Soweit der Kläger beziehungsweise seine Rechtsvertreterin den Schutz seines Vertrauens auf einen späteren positiven Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anspricht, so gibt es keinen solchen Vertrauensschutz (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004 E. 4). Das bedeutet für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege einzig zu prüfen ist, ob die Vor-instanz zu Recht eine "Aussichtslosigkeit" des Abänderungsverfahrens angenommen hat. 18. Es wurde oben (Ziff. 11) ausführlich dargelegt, dass der Kläger kein irgendwie geartetes Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung hatte, der nacheheliche Unterhalt sei weggefallen. Es war auch nicht zu befürchten, dass für den für Ehegattenunterhalt - der von Gesetzes wegen erloschen ist - Rechtsöffnung erteilt werden könnte. Rechtsbegehren 2 war daher von Anfang an aus rechtlichen Gründen aussichtslos. 19. Nicht besser steht es um Rechtsbegehren 1 (Abänderung des Kindesunterhaltes): 8 Als Beilagen zur Abänderungsklage (KB 2 bis 5) reichte der Kläger die frühere Scheidungskonvention und die (bereits vorne unter Ziff. 1 erwähnte) Vereinba- rung (inkl. Berechnungsblatt) aus dem Verfahren CIV 19 4909 vor dem Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland ein. Aus diesen Aktenstücken ging hervor, dass dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag für sein erstes Kind von CHF 795.00 in der Unterhaltsberechnung ab Januar 2021 für sein zweites Kind angerechnet wurde. Dieser Betrag entspricht fast auf den Franken genau dem (indexierten) Unterhalt von CHF 797.00, der laut Scheidungskonvention für das erste Kind geschuldet war. Damit war von Anfang an klar, dass der Kläger - trotz einer zweiten Unterhaltspflicht - auch weiterhin in der Lage sein wird, seinem ersten Kind Unterhalt im ursprünglich vereinbarten Umfang zu leisten. Ferner war aus diesen Unterlagen ersichtlich, dass der Kläger im Vergleich zum Scheidungs- zeitpunkt deutlich höhere Einkünfte erzielte (Erhöhung des monatlichen Netto- einkommens um CHF 835.00). Sowohl für die Zeit ab 2021 als auch vorüber- gehend für die vier Monate September bis Dezember 2020 fehlte es deshalb offensichtlich an einem Abänderungstatbestand, weil sich die finanziellen Ver- hältnisse des Klägers weder dauerhaft noch wesentlich verschlechterten. 20. Daran ändert auch der etwas missverständliche Hinweis des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland nichts, der Kläger möge den Unterhaltsbeitrag für E.________ gerichtlich herabsetzen lassen. Abgesehen davon, dass das Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland das geschuldete Kinderaliment von E.________ (zufolge eines Verschriebes: CHF 997.00 statt CHF 797.00) zu hoch veranschlagte, liegt es grundsätzlich am Kläger resp. seiner Rechtsver- treterin, die Prozessaussichten auszuloten, bevor ein Verfahren eingeleitet wird. Trotz des Hinweises in der Vereinbarung durfte von der Rechtsvertreterin deshalb erwartet werden, dass sie sich vor der Verfahrensanhebung einen Überblick über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse verschafft und na- mentlich die deutlich verbesserten Einkünfte des Klägers in ihre Überlegungen miteinbezieht. Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass auch die Vorla- dung zur Einigungsverhandlung nicht per se für ein aussichtsreiches Verfahren spricht. Die Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) nach Eingang der Schei- dungs- resp. Abänderungsklage ersetzt das Schlichtungsverfahren und ist zwingend (GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 291 ZPO). Da sich die Durch- führung der Einigungsverhandlung aus dem Gesetz ergibt (Art. 291 ZPO i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO) hat sie unbekümmert der Prozessaussichten statt zu fin- den. Und schliesslich folgt auch aus der zeitlich beschränkten und geringfügigen Reduktion des Unterhaltsbeitrages für die Monate September bis Dezember 2020 nichts zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte war entgegenkommender- weise bereit, eine kleine Reduktion hinzunehmen - nicht aber, weil sie einen Prozessverlust zu befürchten hatte. Ebenso wenig lässt die in familienrechtli- 9 chen Verfahren bzw. in Vergleichsfällen übliche Kostenregelung (Halbierung der Gerichtskosten / Wettschlagung der Parteikosten) Rückschlüsse auf einen Prozessausgang ziehen – auch dies war ein Zeichen des Entgegenkommens der Gegenpartei. 21. Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Klägers als unbe- gründet. Der angefochtene Entscheid ist folglich nicht zu beanstanden. Sowohl die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid (ZK 20 127) als auch die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 20 128) sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, waren die Beschwerdever- fahren von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Kläger das Recht zur unent- geltlichen Rechtspflege auch oberinstanzlich zu verweigern ist. 22. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Kläger in beiden Beschwerdeverfahren, die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege als unterliegend (zur Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren gegen abweisende Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO sowie BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f.). 23. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten in der Beschwerdesache ZK 21 127 werden in Anwendung von Art. 46 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 600.00 bestimmt und dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten in der Beschwerdesache ZK 21 128, ebenfalls bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, der Beschwerdeführerin und im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 400.00 dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. 24. In der Beschwerdesache ZK 21 127 hat der unterliegende Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Hingegen ist die Beklagte (Gegenpartei im Hauptverfahren) im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmliche Partei und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2017, N. 9 zu Art. 119 ZPO). 10 25. Rechtsanwältin D.________ macht für ihren Aufwand (Beschwerdeantwort) eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (pauschal, inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Darin sind allerdings auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege enthalten, für die kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Entsprechend wird die Parteientschädigung ermessenweise auf CHF 800.00 gekürzt. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ZK 21 127, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird dafür separat Rechnung gestellt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ZK 21 128, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, der Beschwerdeführerin und im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 400.00 dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. Ihnen wird dafür separat Rechnung gestellt. 4. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz ist kostenlos. 5. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 800.00 (pauschal, inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - dem Kläger, v.d. seine Anwältin - der Beschwerdeführerin - der Beklagten (Gegenpartei im Hauptverfahren) Mitzuteilen: - der Vorinstanz 12 Bern, 15. April 2021 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Haupt- und Zwischenentscheid (Hauptsache: Abänderungsklage mit Streitwert von CHF 5'250.00) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Darin ist darzulegen, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinsichtlich der Verfassungs- beschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Be- gründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl or- dentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 BGG) Der Entscheid ist rechtskräftig. 13