4 Abs. 2 VKD). Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 11.4 Gestützt auf die Konsequenzen, welche mit einer Anerkennung des Kindsverhältnisses zur Beschwerdeführerin 1 verbunden sind, ist die Bedeutung des Geschäfts als hoch anzusehen. Bei einem durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 3‘000.00 festzusetzen.