11.2 Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich, weshalb sie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie ihre eigenen Parteikosten zu tragen haben. Den Vorinstanzen ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen. 11.3 Gemäss Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets VKD; BSG 161.12) betragen die Verfahrenskosten für die Beurteilung von Beschwerden gemäss VRPG 300 bis 7‘000 Taxpunkte (à CHF 1.00, vgl. Art. 4 Abs. 2 VKD).