Diese Rechtsauffassung wird nicht ansatzweise begründet. Eine Einschränkung des Rechtsinstituts der Stiefkindadoption auf die von den Beschwerdeführenden aufgeführten Konstellationen lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Intention des Gesetzgebers entnehmen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption] vom 28. November 2014, BBl 2015 877, S. 925). Die Stiefkindadoption steht grundsätzlich allen adoptionswilligen Personen unter den Voraussetzungen von Art. 264c ZGB im Speziellen sowie Art. 264 ff. ZGB im Allgemeinen offen.