Zu Recht vertreten sie auch nicht die Auffassung, dass eine solche Eignungsprüfung im Rahmen der registerrechtlichen Prüfung nachgeholt werden kann. Sie bringen indes vor, eine Überprüfung lediglich der Beschwerdeführerin 1 stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung der Eltern dar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdeführer 3 besteht eine genetische Beziehung. Insoweit besteht gerade keine funktionale Nähe zum Adoptionsrecht. Mangels vergleichbaren Sachverhalts liegt damit auch keine Ungleichbehandlung der Elternteile vor. Ohnehin sind bei der Prüfung gemäss Art.