In diesem Sinne würde sich die Anerkennung im Ergebnis gleich auswirken wie eine Adoption. Die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des Adoptionsrechts hat den Schutz des Kindes vor ungeeigneten Eltern zum Zweck und kann nicht davon abhängen, wie das Kindesverhältnis rechtlich hergestellt wird. 9.7.2 Sowohl das nationale Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das HAÜ sowie das Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221. 31) stellen eine Reihe von Schutznormen zugunsten des