Es besteht daher eine zeitliche Nähe zwischen dem nach schweizerischer Rechtsordnung verpönten Vorgehen und dem Gesuch um Anerkennung von dessen Resultat. Dass diese zeitliche Nähe auch mit der Ausstellung eines AHV-Ausweises zwecks Abschluss einer Krankenversicherung begründet wird, spricht für den Binnenbezug zur Schweiz. Wer in der Schweiz krankenversichert werden soll, hat nicht bloss vorübergehenden Bezug zur Schweiz, sondern will sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten.