2005 vom 11. Juli 2005 E. 2.1). 9.2 Das US-amerikanische Urteil und die darauf beruhende Geburtsurkunde weisen die Beschwerdeführerin 1 als rechtliche Mutter aus, obwohl sie den Beschwerdeführer 3 nicht zur Welt gebracht hat und mit diesem auch nicht genetisch verwandt ist. Dadurch entsteht ein Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung: Gemäss Art. 252 Abs. 1 ZGB gilt als rechtliche Mutter einzig die gebärende Mutter.