17 IPRG. Demnach ist eine offensichtliche Ordre public- Widrigkeit erforderlich, um dem ausländischen Entscheid die Anerkennung zu versagen (vgl. BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Beurteilung der Ordre public-Widrigkeit darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (Urteil des BGer 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005 E. 2.1).