Die Stiefkindadoption durch die Stiefmutter sei nicht auf den vorliegenden Fall ausgerichtet. Dieser Rechtsbehelf käme dann zum Tragen, wenn die Beziehung zwischen dem biologischen Vater und der Stiefmutter erst nach der Geburt aufgenommen worden sei oder in Fällen, in denen das Kind als Produkt einer ausserehelichen Beziehung beim Vater aufwachse. Beide Konstellationen seien vorliegend nicht gegeben.