Eine solche Argumentation sei widersprüchlich. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 hätte ohnehin keine Eignungsprüfung erfolgen müssen, da er der genetische Vater des Kindes sei. Das Beharren auf einer Eignungsprüfung nur für die Beschwerdeführerin 1 stelle unter diesen Umständen ebenfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung der Eltern dar, die sich zur Begründung des Kindesverhältnisses desselben Mittels bedient hätten. Die Stiefkindadoption durch die Stiefmutter sei nicht auf den vorliegenden Fall ausgerichtet.