8.3 Bezüglich Umgehung der Adoptionsvorschriften lassen die Beschwerdeführenden vortragen, die Beschwerdeführerin 1 sei US-Amerikanerin und habe die Leihmutterschaft nicht zwecks Vermeidung einer Eignungsprüfung oder Abklärung der massgeblichen Verhältnisse gewählt, sondern weil ihr dieses Mittel legal zur Verfügung stehe. Wenn die Vorinstanz eine Gesetzesumgehung durch Leihmutterschaft verneine, können der Beschwerdeführerin 1 diese Verhalten nicht gleichzeitig als Umgehung der Adoptionsbestimmungen mittels Leihmutterschaft vorgeworfen werden. Eine solche Argumentation sei widersprüchlich.