Gemäss den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsnormen dürfe eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern und des Kindeswohls stattfinden. Gestützt auf BGE 141 III 328 erweise sich eine Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption als Ordre public-widrig, wenn der Heimatsstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt oder sich nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert habe. In dieser Konstellation sei selbst dann von einer Ordre public-Widrigkeit auszugehen, wenn keine rechtlich relevante Rechtsumgehung des Leihmutterschaftsverbots vorliege.