Gemäss den Materialien bezwecke die Wertung des Gesetzgebers den Schutz der Frau vor Instrumentalisierung (Konflikt zwischen psychischer Bindung zum ausgetragenen Kind und Zusage an Wunscheltern) und den Schutz des Kindeswohls (Gefahr der Degradierung zur bestellbaren Ware). 7.2 Das Verbot der Leihmutterschaft beziehe sich auf Vorgänge in der Schweiz und stehe deshalb für sich alleine einer Anerkennung eines im Ausland durch Leihmutterschaft gesetzeskonform begründeten Kindesverhältnisses nicht entgegen. Massgebend seien die Umstände des Einzelfalls.