Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft seien gestützt auf Art. 119 Abs. 2 Bst. d der Bundesverfassung (BV; SR 101) i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR 810.11) unzulässig. Gemäss den Materialien bezwecke die Wertung des Gesetzgebers den Schutz der Frau vor Instrumentalisierung (Konflikt zwischen psychischer Bindung zum ausgetragenen Kind und Zusage an Wunscheltern) und den Schutz des Kindeswohls (Gefahr der Degradierung zur bestellbaren Ware).