Die vorinstanzlichen Akten des ZBD und SID bilden somit Teil der Verfahrensakten, beziehen sie sich doch auf den angefochtenen Entscheid. Der Verfahrensantrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich demnach als gegenstandslos. III. 5. Nachfolgend werden die beschwerdeführenden Parteien gemäss der Terminologie der SID bezeichnet: A.________ als Beschwerdeführerin 1, B.________ als Beschwerdeführer 2 und C.________ als Beschwerdeführer 3.