Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid der SID die ihm zugrunde liegende Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts ersetzt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 7 zu Art. 60 VRPG). Dieser Verwaltungsakt braucht nicht separat angefochten zu werden; er ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der SID mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen wird. 4.8 Die vorinstanzlichen Akten des ZBD und SID bilden somit Teil der Verfahrensakten, beziehen sie sich doch auf den angefochtenen Entscheid.