Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden findet Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG vorliegend keine Anwendung. Diese Norm wird im verwaltungsunabhängigen Beschwerdeverfahren durch Art. 80 Abs. 1 Bst. c VRPG ersetzt und ist nicht einschlägig. 4.7 Als unnötig erweist sich der Antrag, auch die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 aufzuheben. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid der SID die ihm zugrunde liegende Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts ersetzt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.