Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4.6 Mit der Weiterziehung können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden kann gerügt werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht (Art. 80 VRPG). Auf dem Gebiet der Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Feststellung des Kindsverhältnisses ist eine Unangemessenheitsrüge nicht vorgesehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden findet Art.