Diesbezüglich ist zu beachten, dass die kantonale Behörde zur Abklärung eine Person beizuziehen hat, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat (Art. 5 Abs. 5 AdoV). Die Untersuchung weist somit eine gewisse Tiefe auf und geht über eine formelle Abklärung hinaus. 4.5.6 B.________ weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung auf.