15 des Haager Adoptionsübereinkommens [HAÜ; 0.211.221.311]). Von der Abklärung betroffen wäre demnach auch B.________ als Ehemann des adoptionswilligen Elternteils. Er hätte eine Überprüfung durch staatliche Behörden zu gewärtigen, wobei auch sein Familien- und Beziehungsleben und damit eine sehr intime Sphäre zur Sprache kommen könnte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die kantonale Behörde zur Abklärung eine Person beizuziehen hat, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat (Art. 5 Abs. 5 AdoV).