BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). 4.5.5 Sollte das Kindesverhältnis zwischen A.________ und C.________ nicht ins Personenstandsregister der Schweiz eingetragen werden können, müsste sie zur Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses den Weg der Stiefkindadoption gemäss Art. 264c ZGB beschreiten. Im Rahmen der Stiefkindadoption sind die gesamten Umstände der Adoptiveltern abzuklären, insbesondere deren persönliche und familiäre Umstände und deren soziales Umfeld (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Adoptionsverordnung [AdoV; 211.221.36]; Art. 15 des Haager Adoptionsübereinkommens [HAÜ; 0.211.221.311]).