4.5 4.5.1 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG beschwerdebefugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die Voraussetzungen decken sich mit jenen der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 VRPG. 4.5.2 Bei A.________ und C.________ ist die Beschwerdebefugnis offensichtlich gegeben.