und B.________ in jeder Hinsicht zuständig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem VRPG. Auf das Verfahren finden in erster Linie die Vorschriften zum Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden Anwendung (Art. 74 bis 84a VRPG). Die Bestimmungen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens (Art.