3. 3.1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet (Art 32 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]). 3.2 Bei einem Heimatort von B.________ in H.________ BE und einem beabsichtigten Heimatort von C.________ ebenfalls in H.________ BE sind die bernischen Behörden für die Beurkundung des Kindsverhältnisses zuständig.