Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 74 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. April 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrich- ter Hurni Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ B.________ C.________ alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz 1 Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (ZBD), Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Vorinstanz 2 Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Urteils i.S. Kindsverhältnis (Leihmutterschaft) Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 24. Januar 2020 Regeste: Anerkennung eines ausländischen Urteils i.S. Kindsverhältnis (Leihmutterschaft), Vorbe- halt des Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG Das Verbot der Leihmutterschaft gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV und Art. 4 FMedG be- zieht sich auf Vorgänge in der Schweiz und bildet für sich genommen noch keinen zwin- genden Grund, ein im Ausland durch Leihmutterschaft gesetzeskonform begründetes Kin- desverhältnis infolge Ordre public-Widrigkeit nicht anzuerkennen. Massgebend sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die Intensität des Binnenbezugs und der Zeitablauf entscheidende Kriterien darstellen. Wer über Jahre ununterbrochen in der Schweiz Wohnsitz verzeichnet hat, diesen weiterhin beibehalten will und nur zwecks Abholung eines durch Leihmutterschaft zur Welt gekom- menen Kindes in die USA gereist ist, begeht eine Rechtsumgehung, wenn er um Anerken- nung des weder genetisch noch biologisch begründeten Kindesverhältnisses in der Schweiz ersucht. Das Kindesverhältnis kann infolge Verstosses gegen den Ordre public nicht in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden. Erwägungen: I. 1. 1.1 Zur besseren Verständlichkeit werden die Beschwerdeführenden unter Ziff. I des vorliegenden Entscheids mit ihren vollständigen Namen wiedergegeben. Verweise auf die vorinstanzlichen Akten erfolgen unter Angabe der Vorinstanz und der Pagi- na-Nummer (Dossier ZBD bzw. SID pag. xy). Auf die obergerichtlichen Akten wird unter blosser Verwendung der Pagina-Nummer verwiesen. 1.2 A.________ ist US-amerikanische Staatsbürgerin, welche gemäss ihren Angaben von 1988 bis 2006 in den USA gelebt hat (vgl. Rz. 30 der Verwaltungsbeschwerde vom 16. Januar 2019, Dossier SID pag. 19). Sie ist mit B.________, einem Schweizer Staatsbürger, verheiratet und hat ihren Wohnsitz unbestrittenermassen seit mehreren Jahren in der Schweiz. C.________ wurde am 7. April 2017 in Or- lando im US-Bundesstaat Florida geboren. A.________ und ihr neugeborener Sohn reisten am 13. Juli 2017 in die Schweiz ein, nach Ausstellung des amerikani- schen Reisepasses für Letzteren am 10. Juli 2017 (vgl. Dossier ZBD pag. 154 f.). Gemäss Beschluss («final order affirming parental status») des Circuit Court of the Fifteenth Judicial Circuit in and for Palm Beach County, Florida, vom 20. April 2017 sind A.________ und B.________ die rechtlichen und biologischen Eltern von C.________. Das Gericht weist das Office of Vital Statistics mit nämlichem Be- schluss an, die ursprüngliche Geburtsurkunde entsprechend zu berichtigen («to amend»; vgl. Dossier ZBD pag. 11 ff.). 2 In der berichtigten amerikanischen Geburtsurkunde vom 2. Juni 2017 (Dossier ZBD pag. 4) werden A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) als Eltern des Kindes aufgeführt. 1.3 C.________ wurde von einer Leihmutter (biologische Mutter) zur Welt gebracht, nämlich von F.________ (vgl. Leihmutterschaftsvertrag, Dossier ZBD pag. 105 und 138). A.________ behauptet nicht, dass ihre eigenen Eizellen beim Zeugungsvor- gang verwendet worden sind. Eine solche Zeugung ergibt sich auch nicht aus den Akten; gemäss Leihmutterschaftsvertrag wird nur genetisches Material eines El- ternteils benötigt («indem Eizellen oder Spermien von mindestens einem der beab- sichtigten Eltern verwendet werden», vgl. Dossier ZBD pag. 138 und pag. 105). A.________ kann damit mangels Belegen (auch) nicht als genetische Mutter von C.________ angesehen werden. Ihr kommt der Status eines Wunschelternteils zu. Demgegenüber ist B.________ der genetische Vater von C.________ (vgl. DNA- Analyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Dossier ZBD pag. 145 ff.). 1.4 Die Beschwerdeführenden verlangen die vollständige Anerkennung der amerikani- schen Geburtsurkunde bzw. des ihr zugrunde liegenden Urteils vom 20. April 2017 für C.________ sowie die Eintragung dieser Geburt bzw. des Kindesverhältnisses zu A.________ und B.________ im schweizerischen Personenstandsregister. Streitig ist, ob die im Rahmen der vollständigen Anerkennung vorzunehmende Ein- tragung des Kindesverhältnisses zwischen A.________ und C.________ im schweizerischen Personenstandsregister offensichtlich gegen den materiellen Ord- re public (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) verstösst und deshalb in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 IPRG zu verweigern ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden beantragten beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: ZBD), C.________ sei in Anerkennung des ameri- kanischen Urteils als Kind von A.________ und B.________ in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen. Der ZBD verweigerte die Eintragung von A.________ als Mutter von C.________ mangels eines Nachweises der geneti- schen Verwandtschaft. Auf Antrag der Beschwerdeführenden vom 14. November 2018 erliess er am 17. Dezember 2018 folgende Verfügung (Dossier SID pag. 1 ff.): 1. Das Urteil vom Circuit Court Palm Beach County, Florida, Vereinigte Staaten, vom 20. April 2017 wird anerkannt, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen B.________ und C.________ festge- stellt wird. 2. Das Urteil vom Circuit Court Palm Beach County, Florida, Vereinigte Staaten, vom 20. April 2017 wird nicht anerkannt, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen A.________ geb. M. und C.________ festgestellt wird. 3. Im schweizerischen Personenstandsregister werden zusätzlich zum Kindesverhältnis zwischen B.________ und C.________ folgende Angaben zur Abstammung eingetragen: - Genetischer Vater: B.________ 3 - Genetische Mutter: unbekannte Eizellenspenderin - Gebärende Mutter: F.________, verheiratet mit G.________, Wohnsitz: Vereinigte Staaten, Florida, Lake County 4. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 480.00, werden den Gesuchstellenden unter solidari- scher Haftung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 2.2 Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden Verwaltungsbe- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nun zufolge Reor- ganisation: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: SID]) und stellten folgende Anträge (Dossier SID pag. 11 ff.): 1. Es seien Ziff. 2, 3 und 4 der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 aufzuheben. 2. Es sei das Urteil vom Circuit Court Palm Beach County, Florida, Vereinigte Staaten, vom 20. April 2017 anzuerkennen, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen A.________, geb. M., und C.________ festgestellt wird. 3. Im schweizerischen Personenstandsregister sei das Kindesverhältnis zwischen B.________ und C.________ sowie zwischen A.________, geb. M., und C.________ einzutragen. 4. Es sei der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst umgehend anzuweisen, das Kindsverhältnis zwi- schen B.________ und C.________ unverzüglich in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen gemäss Ziff. 1 der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018. 5. Eventualiter: a. Es sei die Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 vollumfänglich aufzuheben. b. Es sei das Urteil vom Circuit Court Palm Beach County, Florida, Vereinigte Staaten, vom 20. April 2017 anzuerkennen, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen B.________ und C.________ sowie zwischen A.________, geb. M., und C.________ festgestellt wird. c. Im schweizerischen Personenstandsregister sei das Kindesverhältnis zwischen B.________ und C.________ sowie zwischen A.________, geb. M., und C.________ einzutragen. d. Es sei der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vorsorglich anzuweisen, das Kindsverhältnis zwischen B.________ und C.________ umgehend in das schweizerische Personenstandsre- gister einzutragen. 6. Subeventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anordnung, das Urteil vom Circuit Court Palm Beach County, Florida, Vereinigte Staaten, vom 20. April 2017 an- zuerkennen, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen B.________ und C.________ sowie zwi- schen A.________, geb. M., und C.________ festgestellt wird. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) inkl. Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens zu Lasten der Staatskasse bzw. des Beschwerdegegners. 2.3 Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Januar 2020 wies die SID die Beschwerde ab und stellte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 hälftig in Rechnung. Der ZBD wurde verurteilt, den Beschwerdeführenden die Par- 4 teikosten von CHF 3‘184.25 zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘592.15, zu ersetzen (Dossier SID pag. 47 ff.) 2.4 Den Beschwerdeentscheid der SID haben die Beschwerdeführenden am 26. Fe- bruar 2020 bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern angefochten und stellen in der Sache folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Es seien die Ziffern 1 bis 3 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2020 sowie die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechts- dienstes des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 aufzuheben. 2. Es sei das Urteil vom Circuit Court Palm Beach County, Florida, Vereinigte Staaten, vom 20. April 2017 anzuerkennen, soweit damit ein Kindesverhältnis zwischen A.________, geb. M., und C.________ festgestellt wird. 3. Im schweizerischen Personenstandsregister sei das Kindesverhältnis zwischen A.________, geb. M., und C.________ einzutragen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) inkl. der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse bzw. des Beschwerdegegners. 2.5 Der ZBD und die SID schliessen in ihren Vernehmlassungen vom 12. März 2020 (pag. 23 ff.) bzw. 27. März 2020 (pag. 29 ff.) auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 2.6 Die Kostennote der Beschwerdeführenden datiert vom 8. April 2020 (pag. 35 f.). II. 3. 3.1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet (Art 32 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]). 3.2 Bei einem Heimatort von B.________ in H.________ BE und einem beabsichtigten Heimatort von C.________ ebenfalls in H.________ BE sind die bernischen Behörden für die Beurkundung des Kindsverhältnisses zuständig. 3.3 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ist als kantonale Auf- sichtsbehörde im Zivilstandswesen eine Abteilung des Amts für Bevölkerungs- dienste (ABEV) der SID. Das ABEV entscheidet über die Anerkennbarkeit im Aus- land erfolgter Zivilstandsereignisse und Entscheidungen für den schweizerischen Rechtsbereich (Art. 11 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [Organisationsverordnung SID; OrV SID]). Verfügungen der ABEV können mit Beschwerde an die SID weitergezogen werden (Art 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 4. 5 4.1 Der Beschwerdeentscheid der SID vom 24. Januar 2020 bildet Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Beschwerdeentscheide der SID können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 17 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Nichtanerkennung des Kindsverhältnisses zwischen A.________ und B.________ in jeder Hinsicht zuständig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem VRPG. Auf das Verfah- ren finden in erster Linie die Vorschriften zum Beschwerdeverfahren vor verwal- tungsunabhängigen Justizbehörden Anwendung (Art. 74 bis 84a VRPG). Die Be- stimmungen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens (Art. 65 bis 73 VR- PG) sind sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben Nr. 3 der Zi- vilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2014). 4.4 Der ZBD hat das Urteil des Circuit Court of the Fifteenth Judicial Circuit in and for Palm Beach County, Florida, vom 20. April 2017 anerkannt, soweit damit ein Kin- desverhältnis zwischen B.________ und C.________ festgestellt wird (Ziff. 1 der Verfügung des ZBD vom 17. Dezember 2018). Diese Dispositivziffer wurde von den Beschwerdeführenden bei der SID nicht angefochten (Ziff. 12 der Verwal- tungsbeschwerde vom 16. Januar 2019, Dossier SID pag. 15). Es ist daher festzu- halten, dass Ziff. 1 der Verfügung des ZBD vom 17. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 4.5 4.5.1 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG beschwerdebefugt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochte- nen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Die Voraussetzungen decken sich mit jenen der Be- schwerdebefugnis nach Art. 65 Abs. 1 VRPG. 4.5.2 Bei A.________ und C.________ ist die Beschwerdebefugnis offensichtlich gege- ben. 4.5.3 Demgegenüber wurde das US-amerikanische Urteil vom ZBD anerkannt, soweit darin ein Kindesverhältnis zwischen C.________ und B.________ festgestellt wird und es wurde dessen Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister an- geordnet. 4.5.4 Vor Obergericht fraglich ist daher das schutzwürdige Interesse von B.________ an der Beschwerdeführung. Die Rechtsprechung hat das schutzwürdige Interesse gemäss Art 79 Abs. 1 Bst. a VRPG dahin konkretisiert, dass anfechtungswillige 6 Dritte (als solche müssen auch Beschwerdeführende gelten, deren Begehren gut- geheissen wurde und die durch die angefochtene Verfügung in ihrer eigenen Rechtsposition nicht nachteilig betroffen sind) durch die Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein müssen. Verlangt ist somit ne- ben der formellen Beschwer, das B.________ über eine spezifische Beziehungs- nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen muss nicht dargelegt werden. Es genügt, dass die be- schwerdeführende Person ein tatsächliches, z.B. ein wirtschaftliches oder ideelles Anfechtungsinteresse aufzeigen kann, wobei eine gewisse Intensität vorausgesetzt wird (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 9 zu Art. 65 VRPG; BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). 4.5.5 Sollte das Kindesverhältnis zwischen A.________ und C.________ nicht ins Per- sonenstandsregister der Schweiz eingetragen werden können, müsste sie zur Her- stellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses den Weg der Stiefkindadoption gemäss Art. 264c ZGB beschreiten. Im Rahmen der Stiefkindadoption sind die ge- samten Umstände der Adoptiveltern abzuklären, insbesondere deren persönliche und familiäre Umstände und deren soziales Umfeld (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Adoptionsverordnung [AdoV; 211.221.36]; Art. 15 des Haager Adoptionsüberein- kommens [HAÜ; 0.211.221.311]). Von der Abklärung betroffen wäre demnach auch B.________ als Ehemann des adoptionswilligen Elternteils. Er hätte eine Überprü- fung durch staatliche Behörden zu gewärtigen, wobei auch sein Familien- und Be- ziehungsleben und damit eine sehr intime Sphäre zur Sprache kommen könnte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die kantonale Behörde zur Abklärung eine Person beizuziehen hat, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat (Art. 5 Abs. 5 AdoV). Die Untersuchung weist somit eine gewisse Tiefe auf und geht über eine formelle Abklärung hinaus. 4.5.6 B.________ weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde- führung auf. Durch den abweisenden Beschwerdeentscheid des SID und die damit einhergehende Bestätigung der Nichteintragung des Kindesverhältnisses zwischen seiner Ehefrau und seinem (rechtlich anerkannten) Kind ist er klarerweise in höhe- rem Masse betroffen als eine beliebige Drittperson. 4.5.7 B.________ weist im Speziellen auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der zusätzlichen Angaben zur Abstammung im Personenstandsregister gemäss Ziff. 3 der Verfügung des ZBD auf. Diese Angaben implizieren, dass C.________ im Rahmen einer Leihmutterschaft geboren wurde. Sie divergieren gegenüber der US-amerikanischen Geburtsurkunde, wonach B.________ lediglich als Vater – ohne Zusatzangaben – von C.________ ausgewiesen wird. Bei einer natürlichen Entstehung des Kindsverhältnisses in der Schweiz fehlen diese Anga- ben ebenfalls. Zivilstandsdokumente, die auf dem schweizerischen Personen- standsregister beruhen, werden im Rechtsverkehr verschiedentlich benötigt und müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten offengelegt werden. Sodann wird B.________ als «genetischer Vater» ausgewiesen. Diese 7 Angabe wird gestützt auf die Vaterschaftsvermutung gemäss Art 255 ZGB bei Ge- burten in der Schweiz nicht beurkundet und lässt Rückschlüsse auf die Entstehung des Kindesverhältnisses, insbesondere die In-vitro-Fertilisation zu. Ein «lediglich» genetischer Vater könnte von unbeteiligten Drittpersonen – zu Unrecht – als nicht vollkommener Vater verstanden werden, womit eine Herabsetzung verbunden wä- re. 4.5.8 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4.6 Mit der Weiterziehung können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden kann gerügt werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vor- sieht (Art. 80 VRPG). Auf dem Gebiet der Anerkennung ausländischer Entschei- dungen betreffend die Feststellung des Kindsverhältnisses ist eine Unangemes- senheitsrüge nicht vorgesehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führenden findet Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG vorliegend keine Anwendung. Diese Norm wird im verwaltungsunabhängigen Beschwerdeverfahren durch Art. 80 Abs. 1 Bst. c VRPG ersetzt und ist nicht einschlägig. 4.7 Als unnötig erweist sich der Antrag, auch die Ziffern 2 bis 4 der Verfügung des Zi- vilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 auf- zuheben. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid der SID die ihm zugrunde liegende Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts ersetzt (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 7 zu Art. 60 VRPG). Dieser Verwaltungsakt braucht nicht separat angefochten zu wer- den; er ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der SID mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen wird. 4.8 Die vorinstanzlichen Akten des ZBD und SID bilden somit Teil der Verfahrensakten, beziehen sie sich doch auf den angefochtenen Entscheid. Der Verfahrensantrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich demnach als gegenstandslos. III. 5. Nachfolgend werden die beschwerdeführenden Parteien gemäss der Terminologie der SID bezeichnet: A.________ als Beschwerdeführerin 1, B.________ als Be- schwerdeführer 2 und C.________ als Beschwerdeführer 3. 6. 6.1 Zu beurteilen ist, ob die SID die Anerkennung des US-amerikanischen Urteils vom 20. April 2017 zu Recht verweigert hat, soweit darin ein Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 3 festgestellt wird. 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 IPRG ist die Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen der Ar- tikel 25 – 27 IPRG erfüllt sind. 8 6.3 Offensichtlich erfüllt und unstreitig sind vorliegend die Anerkennungsvoraussetzun- gen gemäss Art 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 IPRG sowie Art. 25 Bst. b IPRG: Die aus- ländische Entscheidung ist im Heimatstaat der Beschwerdeführerin 1 und des Be- schwerdeführers 3 ergangen, womit die Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte gegeben war (vgl. Art. 70 IPRG). Dass das Urteil des Circuit Court of the Fifteenth Judicial Circuit in and for Palm Beach County endgültig im Sinne von Art. 25 Bst. b IPRG ist, ergibt sich aus dessen Titel («final order») und dem Umstand, dass ge- stützt darauf die Geburtsurkunde für den Beschwerdeführer 3 angepasst worden ist. 6.4 Umstritten ist vorliegend, ob ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 25 Bst c i.V.m. Art. 27 IPRG (Anwendbarkeit des Ordre public-Vorbehalts) vorliegt. 7. 7.1 Die SID hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, das amerika- nische Urteil weiche von der schweizerischen Rechtsordnung ab, indem Letztere gestützt auf Art. 252 Abs. 1 ZGB ausschliesslich eine Statusbeziehung zur austra- genden Mutter vermittle: Rechtlich als Mutter angesehen werde, wer das Kind ge- bäre. Dieser zivilrechtliche Grundsatz könne nicht durch die medizinisch unterstütz- te Fortpflanzungsmedizin umgangen werden, indem eine andere als die gebärende Mutter (Wunschmutter, genetische Mutter) als rechtliche Mutter geführt werde. Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft seien gestützt auf Art. 119 Abs. 2 Bst. d der Bundesverfassung (BV; SR 101) i.V.m. Art. 4 des Bun- desgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedi- zingesetz, FMedG; SR 810.11) unzulässig. Gemäss den Materialien bezwecke die Wertung des Gesetzgebers den Schutz der Frau vor Instrumentalisierung (Konflikt zwischen psychischer Bindung zum ausgetragenen Kind und Zusage an Wunschel- tern) und den Schutz des Kindeswohls (Gefahr der Degradierung zur bestellbaren Ware). 7.2 Das Verbot der Leihmutterschaft beziehe sich auf Vorgänge in der Schweiz und stehe deshalb für sich alleine einer Anerkennung eines im Ausland durch Leihmut- terschaft gesetzeskonform begründeten Kindesverhältnisses nicht entgegen. Massgebend seien die Umstände des Einzelfalls. Dabei kämen der Intensität des Binnenbezugs und dem Zeitablauf eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend könne der Beschwerdeführerin 1 – einer US-Amerikanerin, welche mit ihrem Hei- matland mehr als nur durch ihre Staatsangehörigkeit verbunden sei – keine recht- lich relevante Gesetzesumgehung vorgeworfen werden, wenn sie sich dem in ge- wissen Bundesstaaten der USA legalen «Hilfsmittel» der Leihmutterschaft bedient habe und auf Basis der dort geltenden Gesetze ein Kindesverhältnis gerichtlich ha- be feststellen lassen. Indes würde vorliegend eine unmittelbare zeitliche Nähe zwi- schen der Geburt des Beschwerdeführers 3 und dem Begehren um Transkribie- rung des Kindesverhältnisses in das schweizerische Personenstandsregister vor- liegen. Daneben bestehe auch ein relativ starker Binnenbezug zur Schweiz, sei doch die Beschwerdeführerin seit Jahren mit ihrem Schweizer Ehemann verheira- tet, habe seit mehreren Jahren Wohnsitz in der Schweiz und sei Mutter eines Soh- 9 nes (E.________) mit amerikanischer und schweizerischer Staatsbürgerschaft. Diese Faktoren sprächen eher für die Anwendbarkeit des Ordre public-Vorbehalts. 7.3 Die Begründung eines Kindesverhältnisses zu Wunscheltern, die weder einen ge- netischen noch einen biologischen Bezug zum Kind hätten, weise zudem eine funk- tionale Nähe zum Adoptionsrecht auf. Gemäss den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsnormen dürfe eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern und des Kindeswohls stattfinden. Gestützt auf BGE 141 III 328 erweise sich eine Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adopti- on als Ordre public-widrig, wenn der Heimatsstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt oder sich nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert habe. In dieser Konstellation sei selbst dann von einer Ordre public-Widrigkeit auszugehen, wenn keine rechtlich relevante Rechtsumge- hung des Leihmutterschaftsverbots vorliege. Gemäss dem Recht des Bundesstaa- tes Florida finde keine Abklärung der Eignung der Wunscheltern bzw. der massge- blichen Verhältnisse statt. Dadurch könnten sich Wunscheltern ihren Kinderwunsch unter Missachtung der internationalen Adoptionsbestimmungen erfüllen, was stos- send sei. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass wegen hohen Alters oder aus anderen Gründen ungeeignete Wunscheltern mithilfe einer ausländischen Rechts- ordnung zu einem Kind gelangten, zu welchem sie keinen Bezug hätten. Das Nachholen einer Eignungsprüfung mit den Wunscheltern sei nicht Aufgabe der Zi- vilstandsbehörden. Die Begründunge eines Kindesverhältnisses ohne genetischen oder biologischen Bezug durch Leihmutterschaft stelle vorliegend aufgrund der nicht erfolgten Eignungsprüfung und Abklärung der Verhältnisse eine Umgehung der Schutzmechanismen des Adoptionsrechts dar, weshalb die Anerkennung des Kindesverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdefüh- rer 3 auch aus diesem Grund Ordre public-widrig sei und verweigert werden müs- se. Eine Heilung durch nachträgliche Bewährung der Eltern und Sorge für das Kind sei nicht angezeigt. 7.4 Mit der Stiefkindadoption stehe der Beschwerdeführerin 1 eine Möglichkeit offen, ein rechtliches Kindesverhältnis zum Beschwerdeführer 3 herzustellen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und die dar- aus abgeleitete Anerkennungsfähigkeit des Kindesverhältnisses auch zur Wunschmutter könne insoweit auch ohne Nachbeurkundung der amerikanischen Geburtsurkunde gewahrt werden. Der Beschwerdeführer 3 sei weiter sowohl im Schweizerischen Personenstandsregister als auch im Register in Florida eingetra- gen und weder eltern- noch staatenlos. Eine Verletzung der UN- Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) durch die Nichtanerkennung des Kindes- verhältnisses zur Wunschmutter liege nicht vor. Demnach würden auch die aus der Verfassung und Staatsverträgen fliessenden Normen einer Anwendung des Ordre public-Vorbehalts nicht entgegenstehen. 7.5 Um das Recht des Beschwerdeführers 3 auf Kenntnis der eigenen Abstimmung zu wahren, habe der ZBD in der angefochtenen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 17. Dezember 2018 zu Recht zusätzlich die Eintragung der Angaben zu den gene- tischen Eltern und zur gebärenden Mutter und deren Ehemann angeordnet. 10 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die beiden Hauptargumentationsli- nien der Vorinstanz. 8.2 Sie werfen der Vorinstanz eine widersprüchliche Argumentation vor, indem sie das Eingehen einer Leihmutterschaft durch eine US-Amerikanerin als keine Gesetzes- umgehung gewertet habe, derselben US-Amerikanerin anschliessend jedoch eine Rechtsumgehung gestützt auf andere Faktoren zur Last lege. Mit der zeitlichen Spanne zwischen der Geburt des Beschwerdeführers 3 und dem Begehren um Transkribierung habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 drei Monate in den USA verbracht und sich intensiv um Letzteren gekümmert. Eine zeitliche Nähe im Sinne der von der Vorinstanz herangezogenen Rechtsprechung könne mit diesem Verhalten nicht begründet werden. Zudem sei der Zeitablauf auch durch äussere Faktoren bestimmt worden. Indem die Vorinstanz den starken Bezug der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz auch mit der Ehe mit einem Schweizer begründet habe, laste sie ihr diese Tatsa- che im Sinne einer Heiratsstrafe an. E.________ sei kraft Abstammung von Geburt an Doppelbürger, weshalb dieser Umstand nicht zur Begründung eines Binnenbe- zugs herangezogen werden könne. 8.3 Bezüglich Umgehung der Adoptionsvorschriften lassen die Beschwerdeführenden vortragen, die Beschwerdeführerin 1 sei US-Amerikanerin und habe die Leihmut- terschaft nicht zwecks Vermeidung einer Eignungsprüfung oder Abklärung der massgeblichen Verhältnisse gewählt, sondern weil ihr dieses Mittel legal zur Verfü- gung stehe. Wenn die Vorinstanz eine Gesetzesumgehung durch Leihmutterschaft verneine, können der Beschwerdeführerin 1 diese Verhalten nicht gleichzeitig als Umgehung der Adoptionsbestimmungen mittels Leihmutterschaft vorgeworfen wer- den. Eine solche Argumentation sei widersprüchlich. In Bezug auf den Beschwer- deführer 2 hätte ohnehin keine Eignungsprüfung erfolgen müssen, da er der gene- tische Vater des Kindes sei. Das Beharren auf einer Eignungsprüfung nur für die Beschwerdeführerin 1 stelle unter diesen Umständen ebenfalls eine unzulässige Ungleichbehandlung der Eltern dar, die sich zur Begründung des Kindesverhältnis- ses desselben Mittels bedient hätten. Die Stiefkindadoption durch die Stiefmutter sei nicht auf den vorliegenden Fall aus- gerichtet. Dieser Rechtsbehelf käme dann zum Tragen, wenn die Beziehung zwi- schen dem biologischen Vater und der Stiefmutter erst nach der Geburt aufge- nommen worden sei oder in Fällen, in denen das Kind als Produkt einer ausserehe- lichen Beziehung beim Vater aufwachse. Beide Konstellationen seien vorliegend nicht gegeben. 9. 9.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG kann eine ausländische Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentli- chen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch 11 die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträgli- cher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizeri- schen Rechtsordnung missachtet werden. Die Anwendung des Ordre public- Vorbehaltes ist im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide nach dem Wortlaut des Gesetzes restriktiver als im Bereich der Anwendung des fremden Rechts gemäss Art. 17 IPRG. Demnach ist eine offensichtliche Ordre public- Widrigkeit erforderlich, um dem ausländischen Entscheid die Anerkennung zu ver- sagen (vgl. BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185). Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Beurteilung der Ordre public-Widrigkeit darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslau- fen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (Urteil des BGer 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005 E. 2.1). 9.2 Das US-amerikanische Urteil und die darauf beruhende Geburtsurkunde weisen die Beschwerdeführerin 1 als rechtliche Mutter aus, obwohl sie den Beschwerde- führer 3 nicht zur Welt gebracht hat und mit diesem auch nicht genetisch verwandt ist. Dadurch entsteht ein Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung: Gemäss Art. 252 Abs. 1 ZGB gilt als rechtliche Mutter einzig die gebärende Mutter. 9.3 Wie die SID zu Recht festgestellt hat, hat das auf Verfassungsstufe verankerte Verbot der Leihmutterschaft auch heute als Grundüberzeugung der hiesigen Rechtsanschauung zu gelten und nimmt als solches am Ordre public teil. Diesbe- züglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der SID verwiesen werden, welche über weite Teile deckungsgleich sind mit den Erwägungen des BGE 141 III 328 (vgl. BGE 141 III 328 E .5 S. 337 ff.). 9.4 Zutreffend ist auch die Feststellung der SID, wonach sich das Verbot der Leihmut- terschaft gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV und Art. 4 FMedG auf Vorgänge in der Schweiz bezieht und für sich genommen noch keinen zwingenden Hinderungs- grund dafür bildet, ein im Ausland durch Leihmutterschaft gesetzeskonform be- gründetes Kindesverhältnis anzuerkennen (BGE 141 III 328 E. 6.2 S. 342; Urteil des BGer 5A_748/2014 vom 21. Mai 2015 E. 4.2.3). 9.5 Massgebend für die Frage, ob eine Anerkennung möglich ist, sind die Umstände des Einzelfalls (BGE 126 III 327 E. 4.b S. 333). Dabei sind die Art und Weise der Entstehung des Kindesverhältnisses zu würdigen. Bei der Transkription ausländi- scher Personenstandsakte sind die Intensität des Binnenbezugs und der Zeitablauf entscheidende Kriterien. Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den materiellen Ordre public ist dabei angezeigt, je entfernter oder zufälliger die Beziehungen des Sachverhalts zur Schweiz sind (Urteil des BGer 5P.128/2005 vom 11. Juli 2005 E. 2.1). 9.6 9.6.1 Vorliegend ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 am 13. Juli 2017 in die Schweiz einreisten, nachdem der Beschwerdeführer 3 am 7. April 2017 in Florida zur Welt gekommen war (Dossier ZBD pag. 155). Bereits am 10. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer 2 um die Eintragung des Be- 12 schwerdeführers 3 in das Personenstandsregister der Schweiz (Dossier ZBD pag. 149). Begründet wurde die Eintragung u.a. mit der Notwendigkeit der Ausstel- lung eines AHV-Ausweises für den Beschwerdeführer 3 (Dossier ZBD pag. 159). Erwiesen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit dem Beschwer- deführer 2 seit dem 16. Dezember 2014 in der Einwohnergemeinde Baar Wohnsitz verzeichnet. Zugezogen waren beide von Zug. Seit dem 16. Dezember 2014 sind keine Abmeldungen ins Ausland bekannt (vgl. Auskunft der Einwohnergemeinde Baar, Dossier ZBD pag. 186). 9.6.2 Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 seit über zwei Jahren in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt verzeichnete, als sie im Frühling 2017 in die USA reiste, um den neugeborenen Beschwerdeführer 3 in Empfang zu nehmen und mit ihm rund drei Monate später wieder in die Schweiz einzureisen. Gemäss eigenen Angaben hat sie ihren Wohnsitz in den USA bereits im Jahr 2006 aufgegeben (Dossier SID pag. 19). Die Beantragung eines AHV-Ausweises für den Beschwerdeführer 3 trotz dessen US-amerikanischer Staatsbürgerschaft belegt, dass die Beschwerdeführenden beabsichtigten, weiterhin in der Schweiz zu leben. 9.6.3 Ein dergestaltes Vorgehen ist offensichtlich als Rechtsumgehung zu werten: Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hatten ununterbrochen in der Schweiz Wohnsitz, als sie sich für die Leihmutterschaft entschieden und den ent- sprechenden Vertrag am 5. April 2016 (Dossier ZBD pag. 107) unterzeichneten. Sie hatten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt weder vor der Geburt des Be- schwerdeführers 3 in den USA noch beabsichtigten sie, nach dessen Geburt in den USA zu leben. Die USA spielten in ihrem gemeinsamen Lebensplan insoweit keine Rolle, sondern sie beabsichtigten, Rechtswirkungen für die Schweiz zu erzielen. Dieser Wille ist entscheidend für die Rechtsumgehung und kann auch durch die US-Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin 1, ihre Kontakte zu Verwandten in den USA oder ihre Ferienaufenthalte in den USA nicht aufgewogen werden: Diese Faktoren standen bei der Wahl der USA als Geburtsort des Beschwerdeführers 3 nicht im Vordergrund. Zentral dürfte vielmehr der mit natürlichen Mitteln nicht mehr zu erfüllende Wunsch auf ein Kind gewesen sein. In diesem Sinne war entschei- dend, dass der ausländische Rechtsraum (USA bzw. Florida) die von der Be- schwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 gewünschten rechtlichen Wir- kungen, nämlich die Begründung eines Kindesverhältnisses durch Leihmutter- schaft, zulässt. Mithin wollten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 mit ihrem Vorgehen ein Verbot in der Schweiz umgehen. Darin erschöpfte sich die Bezugnahme auf die USA. Demgegenüber erfolgte die Wahl der USA nicht mit der Absicht, dort vorhandene Kontakte zu Verwandten der Beschwerdeführerin 1 zu intensivieren oder gar einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen. Auch kann von keinem gelebten Verhältnis zum Kind in den USA gesprochen werden, wie die SID richtigerweise festgestellt hat: Der Beschwerdeführer 3 wurde in den USA ge- boren und ein paar Monate später in die Schweiz verbracht. Seine Sozialisierung und seine Erziehung waren im Zeitpunkt der Stellung des Anerkennungsgesuchs in keiner Weise durch die USA geprägt. Ein Binnenbezug zur Schweiz ist daher prä- dominant. 13 9.6.4 Was die Beschwerdeführenden in oberer Instanz dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig. Keine Rolle spielen kann die Dauer des USA-Aufenthalts von drei Mo- naten, wenn die Ehegatten weder vorher zusammen in den USA gelebt haben noch eine nachträgliche Wohnsitznahme in den USA in Betracht ziehen. Der USA- Aufenthalt war von vornherein als lediglich vorübergehend geplant, mit dem Zweck, den Beschwerdeführer 3 in Empfang zu nehmen und die Formalitäten in den USA zu regeln. Nicht einmal einen Monat nach der Einreise in die Schweiz ersuchte der Beschwerdeführer 2 um Eintragung des Beschwerdeführers 3 in das Personen- standsregister. Es besteht daher eine zeitliche Nähe zwischen dem nach schweize- rischer Rechtsordnung verpönten Vorgehen und dem Gesuch um Anerkennung von dessen Resultat. Dass diese zeitliche Nähe auch mit der Ausstellung eines AHV-Ausweises zwecks Abschluss einer Krankenversicherung begründet wird, spricht für den Binnenbezug zur Schweiz. Wer in der Schweiz krankenversichert werden soll, hat nicht bloss vorübergehenden Bezug zur Schweiz, sondern will sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. 9.6.5 Bei der Würdigung des Binnenbezugs und des Bezugs zu den USA kann die Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin 1 mit einem Schweizer verheiratet ist, nicht ausser Acht gelassen werden: Der Kinderwunsch dürfte vorliegend dem Willen bei- der Ehegatten entsprungen sein, welche sich für ein gemeinsames Leben mit dem Kind in der Schweiz entschieden haben. Dass sich dieser Umstand zu Gunsten ei- nes Binnenbezugs auswirkt, kann nicht als Heiratsstrafe gewertet werden, wie dies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden tut. 9.6.6 Im Ergebnis ist die SID zutreffend von einem überwiegenden Binnenbezug des Sachverhalts und einer zeitlichen Nähe zwischen der Geburt des Beschwerdefüh- rers 3 und dem Begehren um Transkribierung ausgegangen. Die Eintragung des Kindesverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdefüh- rer 3 in das schweizerische Personenstandsregister verstösst bereits wegen der bezweckten Rechtsumgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbots ge- gen den Ordre public. 9.7 9.7.1 Zutreffenderweise hat die SID in der Folge auch unabhängig von einer allfälligen Rechtsumgehung des Leihmutterschaftsverbots die (indirekte) Umgehung der Schutzbestimmungen des Adoptionsrechts geprüft. Dass durch die Anerkennung der Leihmutterschaft ein Kindesverhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu einem ge- netisch nicht verwandten Kind hergestellt würde, wird durch die Beschwerde- führenden zu Recht nicht bestritten. In diesem Sinne würde sich die Anerkennung im Ergebnis gleich auswirken wie eine Adoption. Die Anwendbarkeit der Schutzbe- stimmungen des Adoptionsrechts hat den Schutz des Kindes vor ungeeigneten El- tern zum Zweck und kann nicht davon abhängen, wie das Kindesverhältnis recht- lich hergestellt wird. 9.7.2 Sowohl das nationale Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das HAÜ sowie das Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 zum Haager Adoptionsübereinkom- men und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221. 31) stellen eine Reihe von Schutznormen zugunsten des 14 Kindes auf (vgl. Art. 264 ZGB; Art. 5 AdoV; Art. 4, 5, 15, 16 und 17 HAÜ; Art. 9 BG- HAÜ). Wesentlicher gemeinsamer Nenner dieser Schutzbestimmungen ist, dass eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern und des Kindeswohls stattfinden darf. Dieses Erfordernis ist zentral und eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ordre public-widrig, wenn der Heimat- staat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht ab- geklärt hat (BGE 141 III 328 E. 6.6 und 6.7 S. 344 ff.). 9.7.3 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass die Eignung der Be- schwerdeführerin 1 als Kindsmutter nicht abgeklärt worden ist. Zu Recht vertreten sie auch nicht die Auffassung, dass eine solche Eignungsprüfung im Rahmen der registerrechtlichen Prüfung nachgeholt werden kann. Sie bringen indes vor, eine Überprüfung lediglich der Beschwerdeführerin 1 stelle eine unzulässige Ungleich- behandlung der Eltern dar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zwi- schen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdeführer 3 besteht eine geneti- sche Beziehung. Insoweit besteht gerade keine funktionale Nähe zum Adoptions- recht. Mangels vergleichbaren Sachverhalts liegt damit auch keine Ungleichbe- handlung der Elternteile vor. Ohnehin sind bei der Prüfung gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG neben der Eignung wie erwähnt auch die massgeblichen Verhältnisse abzu- klären. In der Konstellation der Leihmutterschaft gehört die Beziehung des Wunschelternteils zum Elternteil, welcher mit dem Kind genetisch verwandt ist, zu den massgeblichen Verhältnissen im Sinne des Gesetzes. Diese Beziehung kann nicht einfach ausgeblendet werden, ist doch die Eignung der Beschwerdeführerin 1 als Wunschmutter auch von ihrer Fähigkeit abhängig, mit ihrem Ehemann bei der Erziehung des Kindes zusammenzuwirken. Eine Überprüfung der Beschwerdefüh- rerin 1 auf ihre Eignung als Wunschelternteil würde somit zumindest indirekt auch eine Überprüfung des Beschwerdeführers 2 nach sich ziehen (vgl. Ziff. II.4.5.5 hie- vor). Insoweit würde sich das Vorgehen im Ergebnis nicht ungleich auswirken. 9.7.4 Der Beschwerdeführerin 1 steht mit der (Stiefkind-)Adoption nach Art. 264c ZGB eine Möglichkeit offen, in der Schweiz ein rechtliches Kindesverhältnis zum Be- schwerdeführer 3 herzustellen. Insoweit wird das aus Art. 8 EMRK fliessende Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes, welches eine Anerkennbarkeit auch der Wunschmutter als rechtliche Mutter gebietet, gewahrt. Unzutreffend bzw. unerheblich ist der Einwand der Beschwerdeführenden, die Stiefkindadoption sei nicht auf den vorliegenden Fall ausgerichtet. Diese Rechtsauffassung wird nicht ansatzweise begründet. Eine Einschränkung des Rechtsinstituts der Stiefkindadop- tion auf die von den Beschwerdeführenden aufgeführten Konstellationen lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Intention des Gesetzgebers entnehmen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption] vom 28. November 2014, BBl 2015 877, S. 925). Die Stiefkindadoption steht grundsätzlich allen adoptionswilligen Personen unter den Voraussetzungen von Art. 264c ZGB im Speziellen sowie Art. 264 ff. ZGB im Allgemeinen offen. 9.7.5 Zum Personenstand, welcher zu beurkunden ist, gehört die personen- und familien- rechtliche Stellung einer Person wie u.a. die Abstammung (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Zugang einer Person zu den Daten ihrer Abstammung ist zu gewährleis- 15 ten (BGE 128 I 63 E. 2 - 5 S. 66 ff.). Die Anordnung der Eintragung der zusätzli- chen Angaben zum genetischen Vater, zur genetischen Mutter und zur gebärenden Mutter des Beschwerdeführers 3 durch den ZBD entspricht diesen Vorgaben. 10. Nach dem Gesagten hat die SID mit ihrem abweisenden Beschwerdeentscheid weder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung noch eine anderweitige unrichti- ge Rechtsanwendung begangen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuwei- sen. IV. 11. 11.1 Die Kostenpflicht im Weiterziehungsverfahren richtet sich nach den Art. 103 ff. VR- PG. Demnach sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und diese hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, sei es infolge Unzulässigkeit oder infolge Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 2 zu Art. 108 VRPG). 11.2 Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich, weshalb sie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie ihre eigenen Parteikosten zu tra- gen haben. Den Vorinstanzen ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen. 11.3 Gemäss Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets VKD; BSG 161.12) betragen die Verfahrenskosten für die Beurteilung von Be- schwerden gemäss VRPG 300 bis 7‘000 Taxpunkte (à CHF 1.00, vgl. Art. 4 Abs. 2 VKD). Wo das Dekret einen Rahmen festlegt, bemessen sich die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Be- deutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kosten- pflichtigen (Art. 5 VKD). 11.4 Gestützt auf die Konsequenzen, welche mit einer Anerkennung des Kindsverhält- nisses zur Beschwerdeführerin 1 verbunden sind, ist die Bedeutung des Geschäfts als hoch anzusehen. Bei einem durchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand recht- fertigt es sich, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 3‘000.00 festzusetzen. Diese werden mit dem von den Beschwerdeführenden in oberer In- stanz geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 11.5 Es gibt keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverlegung abzuändern. 16 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechts- diensts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2020 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden den Be- schwerdeführenden auferlegt und ihrem in oberer Instanz geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen Mitzuteilen: - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Bern, 29. April 2020 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Streitsache ist nichtvermögensrechtlich. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 17