8.3.3 Die Berufungsbeklagte ist folglich zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. Januar 2020 (Verfahren CIV 19 1844) wird aufgehoben. Die Sache wird an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen, damit das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortgesetzt wird.