Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses sind vorliegend als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache erweist sich als durchschnittlich. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, für die Parteientschädigung vom unteren Bereich des Rahmentarifs auszugehen. Zu berücksichtigen ist die Reduktion für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 7 PKV, wonach das oberinstanzliche Honorar höchstens bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 2 der PKV beträgt. Unter diesen Umständen ist die oberinstanzliche Parteientschädigung auf pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.