nen Entscheid beigetragen hat (vgl. E. 11.2 oben) und der Berufungskläger dadurch veranlasst war, ein Rechtsmittel zu ergreifen. 8.3.2 Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers hat keine Kostennote eingereicht. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes