8.3 8.3.1 Nachdem Art. 107 Abs. 2 ZPO nur für die Gerichtskosten und nicht für die Parteikosten gilt und keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegt (beispielsweise wenn der Kanton selbst als unterliegende Prozesspartei gilt), ist die Berufungsbeklagte antragsgemäss zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.