8. 8.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung gilt nur für die Gerichtskosten, nicht aber für die Parteikosten (BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). Die unterliegende Berufungsbeklagte vermag so den Kostenfolgen zu entgehen, wenn sie sich mit dem angefochtenen Entscheid, der an einem nicht auf Parteiantrag beruhenden Verfahrensmangel leidet, nicht identifiziert (BGE 139 III 475 E. 2.3 S. 478).