Mit dem monatlichen Überschuss von CHF 214.00 hätte die Berufungsbeklagte den Gerichtskostenvorschuss erst nach fünf Monaten vollständig bezahlen können. Allfällige ebenfalls zu leistende Vorschüsse an ihren Anwalt sind dabei noch nicht berücksichtigt. Bei einer solchen Ausgangslage und solchen Einzelfällen ist es nicht sachgerecht, das Verfahren erst nach vollständiger Bezahlung des Kostenvorschusses fortzuführen und die Parteien erst dann zu einer Anhörung vorzuladen, zumal den Parteien während dieser Zeit der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt bliebe.