Das Regionalgericht gewährte der Berufungsbeklagten am 31. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Parteikosten, soweit diese CHF 1‘650.00 übersteigen. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit stellte das Regionalgericht bei der Berufungsbeklagten einen monatlichen Überschuss von CHF 214.00 fest. Damit sei sie in der Lage, den Prozess im Umfang von CHF 2‘500.00 selber zu finanzieren, ohne ihr Vermögen anzugreifen (Verfahren CIV 19 2756, pag. 33 ff.). Mit dem monatlichen Überschuss von CHF 214.00 hätte die Berufungsbeklagte den Gerichtskostenvorschuss erst nach fünf Monaten vollständig bezahlen können.