1 ff.). Für das Obergericht liegt damit vorliegend der Abschluss einer umfassenden Scheidungsvereinbarung anlässlich des Anhörungstermins innerhalb kurzer Zeit auf der Hand. Dies haben denn auch beide Parteien oberinstanzlich zu erkennen gegeben, als das Obergericht abgeklärt hat, ob allenfalls oberinstanzlich eine Scheidung mit umfassender Einigung ausgesprochen werden könnte (vgl. pag. 97 und pag. 99). 7.3.2 Das Regionalgericht gewährte der Berufungsbeklagten am 31. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Parteikosten, soweit diese CHF 1‘650.00 übersteigen.