118 ZPO mit Hinweisen). Das Gericht ist deshalb bei der Erhebung eines Kostenvorschusses – auch ohne vorgängig abgelehnte unentgeltliche Rechtspflege – nicht verpflichtet, mit der Fortsetzung des Verfahrens bis nach Eingang des Kostenvorschusses zuzuwarten (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.). Es wird denn in der Lehre für Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich eine Ermessensfrage sei, ob die Anhörung der Ehegatten erst nach Leistung des Kostenvorschusses erfolgt (vgl. E. 5.1.1 oben).