7.2 7.2.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1.1 oben), handelt es sich bei Art. 98 ZPO um eine Kann-Bestimmung, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere bei Grenzfällen abgelehnter unentgeltlicher Rechtspflege Zurückhaltung bei der Erhebung von Kostenvorschüssen geboten ist. Wenn die klagende Partei bei der Beurteilung der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 Bst. a ZPO nur über einen geringfügigen Überschuss verfügt, so dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind, sollte das Gericht nicht den gesamten Vorschuss verlangen.