Die Frage, ob das Regionalgericht mit dieser Formulierung auch den Berufungskläger auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat, kann offen bleiben (dafür spricht der Wortlaut, dagegen die systematische Stellung des Hinweises). Denn das Regionalgericht wäre ohnehin verpflichtet gewesen, dem Berufungskläger noch eine separate Nachfrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen anzusetzen. 6.4 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als begründet und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.