147 ZPO). 6.3 Vorliegend hat das Regionalgericht der nichtzahlenden Berufungsbeklagten eine Nachfrist für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt und im Unterlassungsfall das Nichteintreten auf das gemeinsame Scheidungsbegehren angedroht. Dem Berufungskläger hat es gleichzeitig freigestellt, den verlangten Betrag seinerseits vorzuschiessen (pag. 59). Die Frage, ob das Regionalgericht mit dieser Formulierung auch den Berufungskläger auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat, kann offen bleiben (dafür spricht der Wortlaut, dagegen die systematische Stellung des Hinweises).