Erst wenn er dies weiss, muss sich der zahlende Ehegatte entscheiden, ob er auch noch den fehlenden Teil des Gerichtskostenvorschusses des anderen Ehegatten selbst bezahlen will. Gleich hat denn das Bundesgericht bei einer anderen prozessualen Frage festgehalten, dass eine Partei erst nach Ausübung eines prozessualen Wahlrechts der Gegenpartei reagieren muss und nicht gleichzeitig und damit im Unwissen, welche Wahl die Gegenpartei tätigt (BGE 142 III 284 E. 4.2 S. 290).