6.2.3 Der zahlende Ehegatte hat bis zum Ablauf der Nachfrist an den anderen Ehegatten keine Kenntnis von der Entscheidung des nichtzahlenden Ehegatten, also ob dieser seinen Teil des Gerichtskostenvorschusses innerhalb der gerichtlichen Nachfrist bezahlt hat oder nicht. Erst wenn er dies weiss, muss sich der zahlende Ehegatte entscheiden, ob er auch noch den fehlenden Teil des Gerichtskostenvorschusses des anderen Ehegatten selbst bezahlen will.