Für das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren drängt sich dabei folgendes Vorgehen auf: Dem nichtzahlenden Ehegatten ist eine Nachfrist für die Bezahlung seines Anteils am Gerichtskostenvorschuss anzusetzen. Erst wenn diese Nachfrist ungenutzt abläuft, ist dem anderen Ehegatten Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil des Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen. Die Ehegatten sind auf die Folgen bei Nichtzahlung hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Erst wenn auch der andere Ehegatte den Vorschuss nicht leistet, ist ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zu fällen.