287 ZPO). Dadurch, dass dem «nichtsäumigen» Ehegatten die Gelegenheit gegeben wird, den Vorschuss des «säumigen» Ehegatten zu bezahlen, wird ihm die Weiterführung des Verfahrens ermöglicht (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 287 ZPO). 6.2.2 Für das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren drängt sich dabei folgendes Vorgehen auf: Dem nichtzahlenden Ehegatten ist eine Nachfrist für die Bezahlung seines Anteils am Gerichtskostenvorschuss anzusetzen.