Wenn der Vorschuss zunächst von beiden Ehegatten je zur Hälfte eingefordert wurde, ist bei Säumnis eines Ehegatten dem anderen Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil einzubezahlen, da er von einem Nichteintretensentscheid gleichermassen betroffen wäre wie der säumige Ehegatte. Nachdem beide Ehegatten als klagende Partei im Sinne von Art. 98 ZPO gelten, haben sie auch die Vorschusssäumnis gemeinsam zu tragen (BÄHLER, Dike-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 16 und N. 20 zu Art. 287 ZPO).