6.2 6.2.1 Wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Nachfrist anzusetzen. Wird der Vorschuss auch dann nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wenn der Vorschuss zunächst von beiden Ehegatten je zur Hälfte eingefordert wurde, ist bei Säumnis eines Ehegatten dem anderen Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil einzubezahlen, da er von einem Nichteintretensentscheid gleichermassen betroffen wäre wie der säumige Ehegatte.