Zivil- und Strafgerichtsbarkeit). 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass das Gericht in Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren grundsätzlich von beiden Ehegatten einen hälftigen Kostenvorschuss verlangt (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehegatten bei umfassender Einigung eine andere Kostenverteilung vereinbart haben). Dieser entspricht in der Regel den mutmasslichen Gerichtskosten und wird im Kanton Bern primär gestützt auf das Nettoeinkommen der Ehegatten gemäss VBRS-Richtlinien erhoben.