Vorschüsse nach Massgabe des zu erwartenden Umfangs und der Parteirollenverteilung gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO zu verlangen (VBRS-Richtlinien S. 4 f.). Die Gebühren gemäss VBRS-Richtlinie entsprechen in der Regel den mutmasslichen Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO. Für spezielle Fälle wie beispielsweise besonders hoher oder geringer Aufwand, Vergleich, Abstand oder Nichteintreten verweisen die Richtlinien auf Art. 6 und 7 VKD (VBRS-Richtlinien S. 1). 5.2.4 Die je hälftige Einforderung des Kostenvorschusses bei beiden Parteien und die damit verbundene bernische Praxis deckt sich mit der späteren Kostenverteilung,