Was die Höhe des Gerichtskostenvorschusses anbelangt, sehen die VBRS- Richtlinien bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren eine vom Nettoeinkommen beider Parteien abhängige Gebühr vor, wobei einzelfallweise auch das Vermögen berücksichtigt werden kann. Bei einem – wie vorliegend – Nettoeinkommen beider Parteien zwischen CHF 5‘000.00 bis CHF 6‘000.00 beträgt diese Gebühr im Verfahren mit umfassender Einigung CHF 1‘000.00 und im Verfahren mit Teileinigung CHF 2‘100.00. Letztere entspricht dem Aufwand bis und mit der ersten Gerichtsverhandlung – kommt es an dieser Verhandlung nicht zu einer umfassenden Einigung, so sind weitere